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   ArbG Frankfurt/Main, 01.11.2010 - 4 BV 880/09   

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ArbG Frankfurt/Main, 01.11.2010 - 4 BV 880/09 (https://dejure.org/2010,55702)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.11.2010 - 4 BV 880/09 (https://dejure.org/2010,55702)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01. November 2010 - 4 BV 880/09 (https://dejure.org/2010,55702)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Hessen, 01.09.2011 - 9 TaBV 8/11

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

    Im Verfahren 4 BV 880/09 - 9 TaBV 16/11 - wurde durch Beschlüsse vom 1. Nov.

    2010 - 4 BV 329/10 - stattgegeben, wobei es die Protokolle aus dem Verfahren 4 BV 880/09 mit der dortigen Beweisaufnahme zu Beweiszwecken hinzugezogen hat.

    Das Arbeitsgericht habe zudem im Verfahren 4 BV 880/09 eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen.

    Das Arbeitsgericht habe im Verfahren 4 BV 880/09 ca. 15 Stunden lang Zeugen vernommen, um sich von der Eigenständigkeit der einzelnen Betriebe zu überzeugen.

    Das Arbeitsgericht hat nach einer den Aufklärungsauftrag des § 83 Abs. 1 ArbGG sehr ernst nehmenden, umfassenden und gründlichen Beweisaufnahme im Verfahren 4 BV 880/09 zutreffend erkannt, dass die einzelnen Häuser und Fachbereiche betriebsratsfähige Organisationseinheiten darstellen.

    Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht im Verfahren 4 BV 880/09 den Anträgen stattgegeben und wurde die Beschwerde durch Beschluss vom 1. Sept. 2011 zurückgewiesen.

    Der Beteiligte zu 2) hat zwar erstinstanzlich der Verwertung der Beweisaufnahme aus dem Verfahren 4 BV 880/09, wie sie sich aus den Protokollen in jenem Verfahren ergibt, widersprochen, dies jedoch nach Verwertung der Protokolle durch das Arbeitsgericht mit seiner Beschwerde nicht mehr gerügt, sondern nur noch die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts beanstandet und sich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen und Widersprüchen zwischen diesen befasst.

  • LAG Hessen, 01.09.2011 - 9 TaBV 9/11

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

    Im Verfahren 4 BV 880/09 - 9 TaBV 16/11 - wurde durch Beschlüsse vom 1. Nov.

    Im Verfahren 4 BV 880/09 sei festgestellt worden, dass die einzelnen Einrichtungen als eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten anzusehen seien.

    2010 - 4 BV 338/10 - stattgegeben, wobei es die Protokolle aus dem Verfahren 4 BV 880/09 mit der dortigen Beweisaufnahme zu Beweiszwecken hinzugezogen hat.

    Das Arbeitsgericht habe zudem im Verfahren 4 BV 880/09 eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen.

    Das Arbeitsgericht habe im Verfahren 4 BV 880/09 ca. 15 Stunden lang Zeugen vernommen, um sich von der Eigenständigkeit der einzelnen Betriebe zu überzeugen.

    Der Beteiligte zu 14) hat zwar erstinstanzlich der Verwertung der Beweisaufnahme aus dem Verfahren 4 BV 880/09, wie sie sich aus den Protokollen in jenem Verfahren ergibt, widersprochen, dies jedoch nach Verwertung der Protokolle durch das Arbeitsgericht mit seiner Beschwerde nicht mehr gerügt, sondern nur noch die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts beanstandet und sich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen und Widersprüchen zwischen diesen befasst.

  • ArbG Frankfurt/Main, 24.01.2012 - 13 BVGa 32/12
    Im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG führten der Betriebsrat und der Arbeitgeber ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main über die betriebliche Organisation (4 BV 880/09).

    Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift der Kammerverhandlung der Kammer 4 in dem Aktenzeichen 4 BV 880/09 vom 29. Juni 2010 Bezug genommen, ferner auf die Sitzungsniederschriften der Verhandlung der Kammer 4 vom 04. Oktober 2010 und vom 01. November 2010 (Bl. 24 - 42 d.A.).

    Mit Beschluss vom 01. November 2010 entschied die Kammer 4 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, dass es sich bei verschiedenen Einrichtungen des Arbeitgebers jeweils um "eine eigenständige betriebsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt." Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. November 2010, 4 BV 880/09, Bezug genommen (Bl. 18 - 23 d.A.).

    Zwar hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit seiner Entscheidung vom 01.10.2010 (4 BV 880/09) in dem Verfahren gem. § 18 Abs. 2 BetrVG nur (entsprechend den dort gestellten Anträgen) festgestellt, dass es sich bei den verschiedenen, dort genannten Unternehmensteilen jeweils um "eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes" handele.

  • LAG Hessen, 01.09.2011 - 9 TaBV 16/11

    Betriebsbegriff - Feststellung von eigenständigen betriebsratsfähigen

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. November 2010 - 4 BV 880/09 - wird zurückgewiesen.

    2010 - 4 BV 880/09 - nach Vernehmung der Leiter/innen der Einrichtungen und des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des "A" mit Ausnahme der Anträge zu 8) und 9), insoweit jedoch dem Hilfsantrag stattgegeben.

    2010 - 4 BV 880/09 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

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